Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines: Die Lieferung von Vertragswaren und Erbringung von Leistungen der ÖkoFEN Metall & Heiztechnik GmbH an bzw. gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragswaren sind alle physischen Gegenstände sowie Software, welche von ÖkoFEN an Dritte geliefert werden. Leistungen sind sämtliche von ÖkoFEN gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen, z. B. Montage- und Wartungsdienstleistungen. ÖkoFEN kontrahiert nur zu den AGB. Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von ÖkoFEN, z.B. Käufer und Besteller (Vertragspartner), gelten nur, wenn sie von ÖkoFEN ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
2. Schriftverkehr: Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ÖkoFEN oder durch die Auslieferung von Vertragswaren und/oder Erbringung von Leistungen zu Stande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Sämtliche Kataloge, Prospekte, Abbildungen sowie Steuerungs- und Regelprogramme, etc. von ÖkoFEN sind und bleiben dessen geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Vorführung und sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ÖkoFEN. Bei der Bedienung von Vertragswaren sind die technischen Vorschriften und Hinweise zu beachten. Der Vertragspartner wird diese Verpflichtung gegebenenfalls an seine Kunden überbinden.
3. Lieferung und Versand: ÖkoFEN behält sich vor, Teilzahlungen und Vorauszahlungen zu verlangen und Leistungen einzubehalten, sofern der Kunde mit auch nur einer Zahlung in Verzug ist. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen sind für ÖkoFEN unverbindlich und beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Verzögerungen von ÖkoFEN, unabhängig vom Rechtsgrund. ÖkoFEN ist berechtigt, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Vertragspartner ist ÖkoFEN berechtigt, Lieferungen von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen zu verschieben. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners es sei denn, es ist schriftlich Abweichendes vereinbart. Die Wahl des Transportmittels obliegt ÖkoFEN. Vertragswaren werden nur nach schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und auf dessen Rechnung versichert. Der Gefahrenübergang erfolgt zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung und unabhängig davon, wer diese in Empfang nimmt. Der Vertragspartner ist einverstanden damit, dass von ÖkoFEN beauftragte Dritte, z.B.: Vertriebspartner von ÖkoFEN die Vertragsware für den Vertragspartner in Empfang nehmen.
4. Höhere Gewalt: Im Falle von höherer Gewalt ist ÖkoFEN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
5. Preise/Kosten: Die Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Nettopreise (zuzüglich Mehrwertsteuer) ab Lieferwerk inkl. Verpackung, jedoch ohne Transportkosten, außer es ist Abweichendes vereinbart. In folgenden Fällen trägt der Vertragspartner ungeachtet weiterer in den AGB genannten Kostentragungsregeln sämtliche Kosten: Inbetriebnahmen von Vertragswaren, Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges, Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, Aufschub der Leistung und/oder Lieferung, Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch ÖkoFEN. Bei Rechnungsbeträgen unter € 50,-- inkl. MWST wird bei Zielrechnungen ein Kleinfakturenzuschlag von € 6,-- verrechnet.
6. Zahlung: Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Forderungen von ÖkoFEN sofort nach Rechnungserhalt bzw. Lieferung von Vertragswaren und/oder Erbringung von Leistungen ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. ÖkoFEN ist berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen auf Eintreibungskosten anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von ÖkoFEN auf ältere Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen sind unwirksam. Bei Verzug des Vertragspartners geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung der Vertragswaren auf ihn über und ÖkoFEN kann nach Wahl auf Erfüllung des Vertrages bestehen, und/oder eines oder mehrere der nachfolgend angeführten Rechte ausüben: Den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und/oder den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und/oder ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. verrechnen und/oder unter
Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei Rücktritt oder Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes seitens ÖkoFEN, hat der Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr gelieferte Vertragswaren zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung, mindestens aber 25 % Prozent des Auftragswertes zu leisten, sowie ÖkoFEN alle sonst angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Vertragspartner hat ÖkoFEN ein angemessenes
Nutzungsentgelt für die Verwendung der Vertragswaren bis zur tatsächlichen Zurückstellung zu bezahlen. Bei Ratenzahlungen führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust.
7. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises behält sich ÖkoFEN das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. ÖkoFEN ist berechtigt sein Eigentum zu kennzeichnen und diese Kennzeichnung darf vom Installateur nicht entfernt werden. Die Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Die Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Vertragswaren ist während der Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehaltes durch ÖkoFEN nicht zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Eigentumsrecht von ÖkoFEN sowie die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren zu gewährleisten. Eine Weiterveräußerung dieser bedarf der schriftlichen Zustimmung von ÖkoFEN. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Herausgabe der Vertragswaren verpflichtet. Eine Abholung durch ÖkoFEN ohne Zustimmung des Vertragspartners ist zulässig. Bei einer Veräußerung der Vertragswaren an Dritte trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an ÖkoFEN ab und verpflichtet sich alle zur Abtretung erforderlichen
Schritte unverzüglich zu setzen.
8. Aufrechnung/Abtretung: Die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus welchem Grund auch immer ist unzulässig. ÖkoFEN steht ein Aufrechnungs- und zurückbehaltungsrecht zu.
9. Mängelrügen: Allfällige Mängel und von der Bestellung abweichende Eigenschaften der Ware müssen binnen 4 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Teillieferung schriftlich und genau spezifiziert gerügt werden. Dies gilt auch für versteckte Mängel ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind jegliche Ansprüche insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und für allfällige Mängelfolgeschäden erloschen. Wir behalten uns das Recht vor, etwaige Mängel oder Schäden nach unserer Wahl durch Verbesserungen oder Ersatzlieferungen zu beheben oder durch entsprechende Preisminderung abzugelten. Bei sachgerechter Montage und Inbetriebnahme durch ÖkoFEN oder autorisierte Dritte, hat der Vertragspartner allfällige Mängel schriftlich zu Protokoll zu geben. Andernfalls gilt die Vertragsware als mangelfrei.
10. Haftung/Gewährleistung: Die Erfüllung der Gewährleistung durch ÖkoFEN erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners. Eine Gewährleistung für Tätigkeiten Dritter ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 2 Jahre, ansonsten sechs Monate. Sie wird weder durch Verbesserungen, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen. Die Gewährleistung beginnt mit der ersten Lieferung/Teillieferung. Mängel können jederzeit von ÖkoFEN geprüft werden. Die Art der Mängelbehebung obliegt ÖkoFEN. Alle Veränderungen von Vertragswaren, welche von ÖkoFEN nicht schriftlich zugesagt wurden führen zum Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistung auf Grundlage von § 922 Abs. 1, zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB (Beschreibung, Probe, Muster), § 922 Abs. 2 ABGB und § 933b Abs. 1 ABGB ist ausgeschlossen. Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturorte sind zu den üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners vorliegt. ÖkoFEN übernimmt weder Haftung noch Gewährleistung bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen, zu reparierenden Anlagen oder Anlagen anderer Hersteller ÖkoFEN haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schadenersatzansprüchen gegen ÖkoFEN muss der Vertragspartner in jedem Fall das Verschulden nachweisen. Wenn Schadenersatzansprüche von Ökofen nicht schriftlich anerkannt werden, sind diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen diese. Die Kosten für Mängelbehebungen werden nur dann übernommen, wenn dies von ÖkoFEN schriftlich genehmigt und der Mangel von ÖkoFEN verschuldet wurde. Schadenersatzansprüche sind mit dem Nettowarenwert, höchstens allerdings mit einem Maximalwert von Euro 5.000,00 begrenzt. ÖkoFEN haftet weiters nicht für etwaige entgangene Gewinne oder Folgeschäden. Jegliche Regressansprüche sind ausgeschlossen.
12. Garantie: Für nachweislich infolge von Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar gewordene Waren bzw. Teile davon,gelten folgende Garantiezeiten ab Inbetriebnahme:
Für alle Produkte gelten 5 Jahre bzw. 15.000 Betriebsstunden
12.1 Ausnahmen
- Für Flammrohr und Brennschale: 3 Jahre bzw. 9.000 Betriebsstunden
- Für bewegte sowie elektronische und elektrische Teile gelten 2 Jahre bzw. 6.000 Betriebsstunden.
- Für Solarkollektoren gelten 10 Jahre
- Für Saugschläuche gelten 2 Jahre bzw.6.000 Betriebsstunden Garantiezeit
13. Gewährleistungs- und Garantiebedingungen: Gewährleistungs- und Garantieansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn die von ÖkoFEN gelieferte Ware bestimmungsgemäß eingesetzt bzw. verwendet wurde und die von ÖkoFEN vorgegebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Garantie für Pufferspeicher gilt nur bei Verwendung eines Ausdehnungsgefäßes. Die Garantie gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht insbesondere für Mängel, die beruhen auf: Normale Abnützung, nicht nach den ÖkoFEN Vorgaben durchgeführte Aufstellung durch den Käufer od. dessen Beauftragten, nicht nach den ÖkoFEN Vorgaben durchgeführte Instandhaltung und Wartung, nicht fachmännische od. ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführte Reparaturen od. Änderungen durch Dritte. Jedweder nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht VDI 2035 bzw. ÖNORM H 5195-1 entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der
Gewährleistung. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen- und sonstige gegebene Hinweise erwartet werden kann. Der Käufer ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungansprüchen od. sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
14. Datenschutz: ÖkoFEN ist berechtigt, personenbezogenen Daten des Vertragspartners zu speichern und nutzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Dritten zur absoluten Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Informationen, welche ihm im Zuge der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangen.
15. Gerichtsstand: Streitigkeiten aus sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht am Sitz von ÖkoFEN oder durch ein von ÖkoFEN gewähltes Gericht in der Nähe des Vertragspartners entschieden. Unabhängig vom Liefer- und/oder Leistungsort wird als Erfüllungsort der Sitz von ÖkoFEN vereinbart. Alle Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Rechts. Sollten Bestimmungen dieser Verträge ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt jeweils der Restvertrag unberührt. Der Vertragspartner verzichtet darauf, soweit nach zwingendem Recht zulässig, mit ÖkoFEN geschlossene Verträge anzufechten und/oder geltend zu machen, sie seien nicht gültig zustande gekommen und/oder nichtig.